Satzung des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V.

Nachfolgend finden Sie unsere Satzung in der aktuellen Fassung vom 15. März 2005, gültig bis zum 31.12.2009. Zum 31.12.2009 löste sich der Verein in der Rechtsform als e.V. auf und arbeitet ab 01.01.2010 weiter unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten“. Die Inhalte der Arbeitsgemeinschaft sind angelehnt an diese Satzung, jedoch nicht rechtlich verbindlich.

PDF-Symbol Satzung des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten im PDF-Format.

 

S a t z u n g

des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten

 

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verband führt den Namen „Bund der Euthanasie-Geschädigten und Zwangssterilisierten“. Nach Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Detmold führt er den Zusatz „e.V.“.

(2)  Der Verband hat seinen Sitz in Detmold.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1)  Der Verband vertritt insbesondere mildtätige Zwecke i. S. d. § 53 AD.

(2)  Der Verband ist der Zusammenschluss derjenigen Bürgerinnen und Bürger aus der Bundesrepublik Deutschland, die in der Zeit des Nationalsozialismus durch Zwangssterilisationen oder „Euthanasie“-Aktionen geschädigt wurden.

(3)  Der Verband erstrebt als vorrangiges Ziel, die Betroffenen durch Beratungsangebote, breite Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Information und Aufklärung, bundesweite Veranstaltungen und gemeinsame Aktivitäten aus ihrer jahrzehntelangen Isolation herauszuführen, das Selbsthilfepotential durch den Aufbau regionaler, landes- und bundesweiter Strukturen zu stärken und so die gesellschaftliche Integration zu fördern.

(4)  Der Verband will die Öffentlichkeit über das Unrecht der „Euthanasie“ und der Zwangssterilisation, das die Nationalsozialisten begangen haben, aufklären.

(5)  Der Verband tritt dafür ein, dass die Zwangssterilisierten sowie die durch „Euthanasie“-Aktionen Geschädigten als Verfolgte des NS-Regimes anerkannt, rehabilitiert und bei Hilfsbedürftigkeit abgesichert werden, dass sie ihren Lebensabend unabhängig von Sozialhilfeleistungen und Armut verbringen können.

(6)  Der Verband leistet ferner den Betroffenen, die aufgrund ihres körperlichen oder seelischen Zustandes persönlich hilfsbedürftig sind, betreuende Hilfe.

(7)  Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verband in folgenden Bereichen tätig:

    Forschung

    • Umfassende Erforschung und Dokumentation der Voraussetzungen und Praxis des Erbgesundheitsgesetzes
    • Erforschung und Dokumentation der nazistischen „Euthanasie“-Maßnahmen
    • Erforschung und Dokumentation der körperlichen und seelischen Folgeschäden

    Bildung

    • Beratung und Aufklärung der Betroffenen über die ihnen zustehenden Rechte und deren Durchsetzung
    • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verbrechen der NS-Psychiatrie
    • Beratung und Interessenvertretung gegenüber Behörden und Parlamenten. Hierdurch soll erreicht werden, dass den wirtschaftlich hilfsbedürftigen Betroffenen eine entsprechende Hilfe gewährt wird.

    Altenhilfe

    Die Opfer der genannten Zwangsmaßnahmen sind betagt. Der Verband will ihnen Hilfestellung geben, die Schwierigkeiten, die als Folgen des erlittenen Unrechts vorhanden sind, zu überwinden und zu mildern, um ihnen die Möglichkeit zu geben, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.

    Gesundheits- und Wohlfahrtspflege

    Zur Linderung persönlicher Notlagen kann der Verband:

    • die Betroffenen auf Orts-, Landes- und Bundesebene zusammenführen, um ihnen zu helfen, ihre seelischen Notlagen in der Gemeinschaft zu überwinden
    • Angebote einrichten und durchführen, die geeignet sind, die gesundheitlichen und seelischen Folgen des erlittenen Unrechts zu mildern
    • Im Falle wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit materielle Hilfen gewähren.

Der Verband kann Geschäfts- und Beratungsstellen errichten, einen Informationsdienst herausgeben, sich an geeigneten Entwicklungs- und Forschungsobjekten beteiligen und zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Kräfte gegen Entgelt beschäftigen. Die Arbeit in den Organen des Verbandes erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen begünstigt werden.

(3)  Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • öffentliche Zuwendungen
  • Zuwendungen für Entwicklungs- und Forschungsvorhaben
  • Schutzgebühren für Informationsmaterial

     

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Verbandes kann jede natürlich Person werden, die die Ziele des Verbandes bejaht.

(2)  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

    Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) schriftlich gekündigt werden.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.

    Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn ein Mitglied sich vorsätzlich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.

(4)  Eine Person, die nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet (der Scientology Organisation), geschult wird/wurde oder Kurse und/oder Seminare besucht/e, kann nicht Mitglied des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V. (BEZ) werden oder sein. Auch eine Person, die die Scientology Organisation durch ihre Lobbyarbeit unterstützt, kann kein Mitglied des BEZ sein, da die Zwecke und Ziele der Scientology Organisation menschenverachtend und demokratiefeindlich sind und den Zwecken und Zielen des BEZ entgegenstehen.

Mitglieder, über die dieser Tatbestand bekannt wird, werden per Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen. Neue Mitglieder müssen laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 04.04.2002 eine Unvereinbarkeitserklärung unterschreiben.

 

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

(1)  die Mitgliederversammlung

(2)  der Vorstand

(3)  der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Festlegung der Aufgaben des Verbandes
  • Wahl und Erweiterung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen sowie die Genehmigung der Rechnungsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
  • Berufung des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes
  • Auflösung des Verbandes.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vorher zuzustellen.

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

  • der Vorstand dies für notwendig hält oder
  • mindestens zehn Prozent der Mitglieder aus drei verschiedenen Bundesländern dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)  Satzungsänderungen bedürften der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6)  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

(7)  Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder.

 

§ 9 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • dem erweiterten Vorstand.

(2)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(3)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)  Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken können.

(7)  Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.

(8)  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

§ 10 geschäftsführende Vorstand

(1)  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  • der/dem Vorsitzenden
  • den zwei Stellvertretern/innen

Er kann von der Mitgliederversammlung um zwei weitere Mitglieder erweitert werden.

(2)  Die/der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit jeweils einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Ausstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung
  • Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen, die aus redaktionellen oder formalen Gründen von Gerichten oder Behörden gefordert werden, wenn damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1)  Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Die Zusammensetzung sollte regional ausgewogen sein.

(2)  Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in allen Belangen des Verbandes, insbesondere bei inhaltlichen und grundsätzlichen Angelegenheiten.

 

§ 12 Der Beirat

(1)  Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren berufen.

(2)  Er setzt sich aus Fachleuten und Vertretern und Vertreterinnen des öffentlichen Lebens zusammen.

(3)  Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner inhaltlichen Arbeit, bei der Erreichung der Ziele des Verbandes und bei den Angeboten an die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen.

(4)  Die Mitglieder des Beirates nehmen mindestens einmal im Jahr an einer Vorstandssitzung mit beratender Stimme teil.

(5)  Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.

 

§ 13 Niederschriften

Die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind in Niederschriften festzuhalten. Die Richtigkeit ist vom/von der jeweiligen Vorsitzenden zu bestätigen.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Rechnungsprüfung

(1)  Jährlich hat mindestens eine Kassen – und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen.

(2)  Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3)  Die Rechnungsprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Heimfallklausel

Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen der Deutschen Behindertenhilfe – Aktion Sorgenkind e.V., Bonn (geändert in Aktion Mensch e.V., Bonn) zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Psychiatrie zu verwenden hat. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung des Verbandes oder für den Wegfall seines bisherigen Zweckes.

(1)  Bei Auflösung des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V. gehen die Archivalien, laut Hinterlegungsvertrag vom 15.03.2004, an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Staats- und Personenstandsarchiv Detmold, über.

(2)  Bei Auflösung des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V. übereignet der Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e. V. seine Fachbibliothek unentgeltlich der Lippischen Landesbibliothek Detmold (Schenkungsvereinbarung vom 02.06.2004).

 

Detmold, 15. März 2005

 

Marga Heß

(Vorsitzende)
Margret Hamm

(Geschäftsführerin)
Angelika Batzke

(Schriftführerin)